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   OLG Hamm, 24.05.2006 - 8 U 201/05   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2006,10711
OLG Hamm, 24.05.2006 - 8 U 201/05 (https://dejure.org/2006,10711)
OLG Hamm, Entscheidung vom 24.05.2006 - 8 U 201/05 (https://dejure.org/2006,10711)
OLG Hamm, Entscheidung vom 24. Mai 2006 - 8 U 201/05 (https://dejure.org/2006,10711)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Abtretbarkeit von Ansprüchen auf Fertigung einer Abschichtungsbilanz zur Vorbereitung der Geltendmachung eines Auseinandersetzungsanspruchs nach aufgelöster Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR); Abtretbarkeit von Ansprüchen auf Einsichtnahme in Geschäftsunterlagen zur ...

  • Judicialis

    BGB § 242; ; BGB § 398; ; BGB § 401; ; BGB § 717

  • rewis.io
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 242 § 398 § 401 § 717
    Anspruch auf Einsichtnahme in Geschäftsunterlagen einer durch Ausscheiden eines von zwei Gesellschaftern beendeten GbR wirksam abtretbar?

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • kanzlei-klumpe.de PDF, S. 5 (Kurzinformation)

    Keine Abtretbarkeit von Einsichtsrechten zwecks Geltendmachung von Auseinandersetzungsansprüchen nach aufgelöster GbR

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZG 2006, 823
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (4)

  • LG Detmold, 05.07.2004 - 1 O 330/00

    Berücksichtigung des Erfüllungseinwands im Vollstreckungsverfahren

    Auszug aus OLG Hamm, 24.05.2006 - 8 U 201/05
    Herr I nahm ihn in dem Rechtsstreit 1 O 330/00 vor dem Landgericht Detmold im Wege der Stufenklage auf Auskunft und Zahlung eines Abfindungsguthabens in Anspruch.

    Am 20.6.2004 verstarb Herr I. Zur Vorbereitung der Zwangsvollstreckung aus den ihm abgetretenen Rechten begehrt der Kläger im vorliegenden Rechtsstreit die Feststellung, dass er hinsichtlich der in den Teilanerkenntnisurteilen im Verfahren 1 O 330/00 LG Detmold titulierten Ansprüche Rechtsnachfolger des Herrn I geworden sei.

    Das Landgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen, da der Kläger hinsichtlich der Rechte, die Gegenstand der Anerkenntnisteilurteile des Landgerichts Detmold vom 3. März 2003 und 2. Mai 2003 (1 O 330/00) sind, nicht Rechtsnachfolger des Herrn I geworden ist.

    Mangels ausdrücklicher Erklärungen könnte dies konkludent dem Verhalten der Parteien etwa in dem Rechtsstreit 1 O 330/00 LG Detmold zu entnehmen sein.

  • BGH, 23.02.1981 - II ZR 123/80

    Statthaftigkeit der Drittwiderspruchsklage - Abtretung von Gesellschafteranteilen

    Auszug aus OLG Hamm, 24.05.2006 - 8 U 201/05
    Nach ganz einhelliger Auffassung zählen zu den Ansprüchen auf das Auseinandersetzungsguthaben nicht die auf die Geltendmachung gerichteten oder diese erleichternden Verwaltungs- und Kontrollrechte, die im Fall der Abtretung bei dem Zedenten verbleiben (RGZ 90, 19, 20; BGH WM 1981, 648, 649; Ulmer, Gesellschaft bürgerlichen Rechts, 4. Aufl. § 717 Rdn. 3, 40; Staudinger-Busche, § 401 Rdn. 34).

    Entsprechend hat der Bundesgerichtshof auch ausgeführt, dass in dem Fall, dass ein aus einer Kommanditgesellschaft ausgeschlossener Kommanditist seine Abfindungsforderung abgetreten hat, der Zessionar weder einen Anspruch auf Rechnungslegung noch die Möglichkeit erlangt, Einblicke in die Geschäftsführung zu erhalten (BGH WM 1981, 648, 649).

  • RG, 09.03.1917 - II 516/16

    Rechtsstellung eines Zedenten eines Anspruchs auf ein Auseinandersetzungsguthaben

    Auszug aus OLG Hamm, 24.05.2006 - 8 U 201/05
    Nach ganz einhelliger Auffassung zählen zu den Ansprüchen auf das Auseinandersetzungsguthaben nicht die auf die Geltendmachung gerichteten oder diese erleichternden Verwaltungs- und Kontrollrechte, die im Fall der Abtretung bei dem Zedenten verbleiben (RGZ 90, 19, 20; BGH WM 1981, 648, 649; Ulmer, Gesellschaft bürgerlichen Rechts, 4. Aufl. § 717 Rdn. 3, 40; Staudinger-Busche, § 401 Rdn. 34).

    Gesellschaftsrechtliche Ansprüche sollen durch Dritte erst geltend gemacht werden dürfen, wenn sie völlig von dem Gesellschaftsverhältnis losgelöst sind (RGZ 90, 19, 20), es soll nicht zu einer Aufspaltung von Mitgliedschaftsrechten kommen.

  • BGH, 28.10.1999 - IX ZR 364/97

    Unwirksamkeit einer formularmäßigen Klausel, durch die die Haftung des Bürgen

    Auszug aus OLG Hamm, 24.05.2006 - 8 U 201/05
    Die von dem Kläger zitierte Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 16.06.2000 (ZIP 2000, 65) steht dem nicht entgegen.
  • OLG Brandenburg, 23.07.2014 - 7 U 75/13

    Beteiligung eines Kapitalanlegers an einer mehrgliedrigen stillen Gesellschaft:

    An dem Verfahren, in dem die Höhe der Abfindungsforderung ermittelt wird, ist der Zessionar dieser Forderung nicht beteiligt, selbst dann nicht, wenn der Zedent ausgeschieden war (vgl. BGH WM 1981, 648, 649, Juris Rn. 12; OLG Hamm NZG 2006, 823).
  • OLG Brandenburg, 21.12.2022 - 4 U 121/20

    Rechtsstellung des in Insolvenz gefallenen atypisch stillen Gesellschafters;

    Demgemäß ist anerkannt, dass etwa Informations- und Überwachungsrechte eines Gesellschafters auch in Bezug auf eine Rechnungslegung für eine Abfindung oder ein Auseinandersetzungsguthaben nicht zu den übertragbaren Ansprüchen gehören, sondern bei dem Zedenten verbleiben (vgl. nur: BGH, Urteil vom 23.02.1981, II ZR 123/80, Rn. 12; OLG Hamm, Urteil vom 24.05.2006 - 8 U 201/05 -, Rn. 7, juris; Staudinger/Busche (2017) BGB § 401, Rn. 34).
  • OLG Hamburg, 20.12.2019 - 11 U 15/19

    Rechte eines Prozessfinanzierers bei der Liquidation einer Publikums-KG

    Als lediglich noch rechtlich unselbständige Rechnungsposten der Auseinandersetzungsbilanz sind die klagegegenständlichen Aufwendungsersatzansprüche, die mithin gerade Gegenstand der Schlussrechnung sind und bei denen es sich dementsprechend nicht mehr um von der Mitgliedschaft trennbare reine Zahlungsansprüche handelt, nach der in § 717 Satz 1 BGB zum Ausdruck gekommenen gesetzgeberischen Grundsatzentscheidung aber ausschließlich dem Rechtsverhältnis des jeweiligen Zedenten zur Beklagten zuzuordnen (vgl. OLG Hamm, Urt. v. 24. Mai 2006 - 8 U 201/05 -, NZG 2006, 823 f., juris Rn. 7).
  • OLG Brandenburg, 23.03.2016 - 7 U 182/13

    Beteiligung als atypisch stiller Gesellschafter: Schadenersatz wegen fehlerhafter

    Aber auch im Falle einer Abtretung des klägerischen Zahlungsanspruchs ist ihm selbst ein an seine (vormalige) Gesellschafterstellung geknüpfter Auskunftsanspruch verblieben (BGH, Urteil vom 23.02.1981, II. ZR 123/80, Rn. 12 bei juris; OLG Hamm NZG 2006, 823).
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